Teilnahme dritter (fremder) Personen an der Eigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlungen sind keine öffentlichen Veranstaltungen. Dennoch sind Wohnungseigentümerversammlungen keine verschworenen Gemeinschaften. Die Teilnahme dritter, fremder Personen ist jedoch nur bedingt möglich. Die Frage ist immer wieder Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen. Besteht Unklarheit, droht manche Eigentümerversammlung gleich zu Beginn zu scheitern. Vor allem droht die Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Vertretungsregelungen in der Gemeinschaftsordnung bedürfen immer der Einzelfallprüfung. Dabei sind Sinn und Zweck von Verfügungsbeschränkungen (Fernhalten fremder Einflussnahmen) zu berücksichtigen. Dem steht die Zumutbarkeit …

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Vertretung von Eigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlungen werden regelmäßig mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen einberufen. In dringlichen Fällen ist auch die vorzeitige Einberufung geboten und möglich. Nicht immer findet jeder Wohnungseigentümer die Zeit, persönlich an der Versammlung teilzunehmen. Oft besteht auch der Vorbehalt, in einer bestimmten Angelegenheit kompetent mitdiskutieren zu können. Dann stellt sich die Frage, ob, wann und inwieweit ein Wohnungseigentümer sich in der Wohnungseigentümerversammlung durch eine dritte Person vertreten lassen kann. Diese Fragen …

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Mehrheiten in der Eigentümerversammlung: einfache und (doppelt) qualifizierte Mehrheit

So klären Sie, welche Anträge mit welcher Mehrheit zu beschließen sind und bereiten Eigentümerversammlungen vor. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind demokratisch organisiert. Ihre Grundlage ist ein Vertrag (Teilungserklärung, Teilungsvertrag) der zwischen allen Wohnungs- und Teileigentümern geschlossen wurde und dem alle neuen Eigentümer beim Erwerb des Sondereigentums beitreten. Deshalb müssen grundsätzlich sämtliche Eigentümer an allen Entscheidungen der Wohnungseigentümergemeinschaft mitwirken und beteiligt werden. In bestimmten Fällen kommen Beschlüsse nur zu Stande, wenn alle Eigentümer …

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Entziehung von Wohnungseigentum – Voraussetzungen und Vorgehen

Die Entziehung von Wohnungseigentum ist ein heikles Thema. Sie ist im Lichte des Grundsatzes „Eigentum verpflichtet“ zu verstehen. Auch wer Eigentümer einer Eigentumswohnung oder Eigentümer von Teileigentum ist, bleibt verpflichtet, mit seinem Eigentum so zu verfahren, dass er die Rechte anderer Wohnungs- oder Teileigentümer nicht über Maßen beeinträchtigt. Inhalt: Entziehung von Wohnungseigentum 1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unauflösbar 2. Eigentum verpflichtet 3. Voraussetzungen der Entziehung von Wohnungseigentum 3.1. Generalklausel § 18 I …

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