Aufteilungsplan – Wie entsteht Wohnungseigentum?

Wohnungseigentum kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt neben der Abgeschlossenheitsbescheinigung auch ein Aufteilungsplan vorgelegt wird. Beim Aufteilungsplan handelt es sich um eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung. Aus dieser Bauzeichnung ergibt sich die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum oder im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile (§ 7 IV 1 WEG). 1. Zweck des Aufteilungsplans Der Zweck des …

Artikel jetzt weiterlesen …

Abgeschlossenheitsbescheinigung – Verfahren, Sinn und Zweck

Wohnungseigentum macht nur Sinn, wenn es in sich abgeschlossen ist. Demgemäß fordert § 3 II WEG die Abgeschlossenheit des Wohnungseigentums. Wohnungseigentum ist insbesondere das Sondereigentum an einer Wohnung. Sondereigentum ist einem einzelnen Eigentümer zugeordnet und schließt die Nutzung durch andere Wohnungseigentümer aus. Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Sinn und Zweck der Abgeschlossenheit Gäbe es die Abgeschlossenheit nicht, wären die Räumlichkeiten innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage …

Artikel jetzt weiterlesen …

WEG-Recht: Alternativangebote vor Verwalterbestellung einholen?

Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet die Wohnungseigentümer grundsätzlich, für die sachgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im Interesse aller Eigentümer einen Verwalter zu bestellen. Die Verwalterbestellung entspricht deshalb Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Gemäß § 26 WEG kann der Verwalter auf höchstens 5 Jahre bestellt werden. Die Bestellung des ersten Verwalters darf nur auf höchstens 3 Jahre erfolgen, erst danach erfolgt die Bestellung auf bis zu 5 Jahre. Ein bestellter Verwalter kann wiederholt bestellt werden. Der …

Artikel jetzt weiterlesen …

Kontoführung: Probleme beim Wechsel des Hausverwalters

Die ordnungsgemäße Kontoführung ist auf die Achillessehne im Verhältnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu ihrem Verwalter. Schließlich geht es ums Geld. Endet die Amtszeit des Hausverwalters, endet auch seine Kontoführungsbefugnis für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei kommt es darauf an, welche Art von Konto bei der Bank geführt wird. In Betracht kommt ein Eigenkonto des Verwalters, das im Verhältnis zur Bank mit einem Treuhandvermerk versehen wird. Dann ist der Verwalter alleiniger Inhaber des Kontos …

Artikel jetzt weiterlesen …

Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers in gemeinschaftliche Unterlagen des Hausverwalters

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Da dem WEG-Hausverwalter die Führung der Geschäfte der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt, hat der einzelne Wohnungseigentümer nur bedingt Kenntnis von den Vorgängen. Naturgemäß kann sich im Einzelfall das Bedürfnis ergeben, Daten und Vorgänge in den gemeinschaftlichen Unterlagen des Hausverwalters einzusehen. Der Wohnungseigentümer hat ein Einsichtsrecht. Der Hausverwalter kann dieses Einsichtsrecht nur bedingt verweigern. Hausverwalterunterlagen sind Gemeinschaftseigentum Die im Besitz des Hausverwalters befindlichen Verwaltungsunterlagen gehören rein eigentumsrechtlich …

Artikel jetzt weiterlesen …

Notgeschäftsführung des einzelnen Wohnungseigentümers – Befugnisse und Grenzen

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen alle Wohnungseigentümer im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung einvernehmlich zusammenwirken. Dies ist der Idealfall. Dieser Mitwirkungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers stehen aber auch Rechte gegenüber. Ist ein Wohnungseigentümer mit einer Mehrheitsentscheidung der Gemeinschaft nicht einverstanden, kann er einen Beschluss anfechten (§ 23 IV WEG) und dessen Zweckmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen. Gleichermaßen kann der einzelne Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gerichtlich verpflichten, im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwas Bestimmtes zu tun …

Artikel jetzt weiterlesen …

Wer kann als Hausverwalter bestellt werden und wer nicht?

Der Hausverwalter ist nicht nur der gesetzliche Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft; er präsentiert die Gemeinschaft auch nach außen und ist letztlich deren Aushängeschild. Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohneigentum verkaufen möchte, dürfte bei einem inkompetenten oder chaotisch veranlagten Hausverwalter Schwierigkeiten haben, einen Kaufinteressenten für den Kauf zu begeistern. Es steht den Wohnungseigentümern frei, überhaupt einen Hausverwalter zu bestellen (§ 20 II WEG). Soweit ein Eigentümer die Bestellung eines Verwalters verlangt, muss er …

Artikel jetzt weiterlesen …

Der Scheinverwalter – was ist das, welche Rechte hat er und welche haben die Eigentümer?

Das Thema ist heikel und oft Gegenstand heftiger Diskussionen. Zunächst: Der Hausverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG-Verwalter) wird üblicherweise und regelmäßig in einer Eigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt und damit zum Hausverwalter bestellt. Seine Amtszeit dauert, – wenn er erstmals nach der Begründung von Wohnungseigentum bestellt wird,- bis zu 3 Jahre, ansonsten und bei Wiederwahl bis zu 5 Jahre. Er kann wiederholt bestellt werden. Zur wiederholten Bestellung ist jeweils ein erneuter Beschluss der …

Artikel jetzt weiterlesen …

Schaden am Sondereigentum durch Gemeinschaftseigentum

Problembeispiel: Das Dach einer Wohnungseigentümeranlage ist undicht. Eindringendes Regenwasser hat die Tapeten in der Wohnung eines Wohnungseigentümers durchfeuchtet. Wer bezahlt den Kostenaufwand für die Schadensbeseitigung und die neuen Tapeten für die Wohnung? Oder: Das Hauptwasserrohr platzt und setzt die EG-Wohnung eines Wohnungseigentümers unter Wasser. Zunächst: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum …

Artikel jetzt weiterlesen …

Tod des Hausverwalters – Was ist jetzt zu tun?

Stirbt der WEG-Verwalter, der mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt ist, muss die Eigentümergemeinschaft einen neuen Hausverwalter bestellen. Der WEG-Verwalter ist vom Miethausverwalter zu unterscheiden. Ein Miethausverwalter ist mit der Hausverwaltung eines vermieteten Objekts beauftragt, während der WEG-Verwalter mit der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt ist. Das vom Verwalter zu verwaltende Objekt kann im Alleineigentum einer einzelnen Person oder im gemeinschaftlichen, allerdings nicht aufgeteilten Eigentum mehrerer Personen …

Artikel jetzt weiterlesen …

Archiv