Informationen für Eigentümer. Hausverwaltungen. Mieter.

Sondernutzungsrechte – Was kann ein Sondernutzungsrecht sein und wie wird es begründet?

Das Sondernutzungsrecht im Wohnungseigentum ist das Recht eines oder mehrerer Eigentümer, einen Teil des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss aller anderen Wohnungseigentümer zu nutzen. In dieser Definition sind also eine positive und eine negative Komponente enthalten. Zum einen berechtigt das Sondernutzungsrecht einen Wohnungseigentümer zum alleinigen Gebrauch einer abgegrenzten Gemeinschaftsfläche, zum anderen ist der ansonsten übliche Mitgebrauch dieses Gemeinschaftseigentums durch die anderen Miteigentümer entsprechend ausgeschlossen. Sondernutzungsrechte werden üblicherweise an Terrassen in Erdgeschosswohnungen, PKW-Stellplätzen, …

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Gemeinschaftseigentum – Was gehört dazu, was nicht? Wo liegen die Streitfälle?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten sich die Eigentumsverhältnisse danach, was Gemeinschaftseigentum und was Sondereigentum ist. Denn danach richtet sich, ob die Gemeinschaft oder der einzelne Wohnungseigentümer für bestimmte Räumlichkeiten oder bestimmte Bauteile verantwortlich ist. Muss beispielsweise ein Balkon saniert werden, kommt es darauf an, ob dieser den Gemeinschaftseigentum oder dem Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers zuzuordnen ist. 1. Ausgangspunkt ist die Definition im Gesetz § 1 V WEG bestimmt als gemeinschaftliches Eigentum …

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Sondereigentum – Was gehört dazu und was nicht?

Umgangssprachlich lässt sich Sondereigentum als das Eigentum in einer Wohnungseigentumsanlage definieren, das einem Wohnungseigentümer alleine gehört und ausschließlich durch ihn genutzt wird. Dazu gehören ferner im Allgemeinen auch die innenliegenden Bauteile der Wohnung. Einführung: Diese durchaus verständliche Definition greift allerdings zu kurz. Um den Begriff des Sondereigentums letztlich zu erfassen und Streitfälle in der Praxis juristisch zu klären, muss zwangsläufig auf das Gesetz zurückgegriffen werden. Die Vielzahl richterlicher Entscheidungen verdeutlicht, …

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Aufteilungsplan – Wie entsteht Wohnungseigentum?

Wohnungseigentum kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt neben der Abgeschlossenheitsbescheinigung auch ein Aufteilungsplan vorgelegt wird. Beim Aufteilungsplan handelt es sich um eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung. Aus dieser Bauzeichnung ergibt sich die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum oder im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile (§ 7 IV 1 WEG). 1. Zweck des Aufteilungsplans Der Zweck des …

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Abgeschlossenheitsbescheinigung – Verfahren, Sinn und Zweck

Wohnungseigentum macht nur Sinn, wenn es in sich abgeschlossen ist. Demgemäß fordert § 3 II WEG die Abgeschlossenheit des Wohnungseigentums. Wohnungseigentum ist insbesondere das Sondereigentum an einer Wohnung. Sondereigentum ist einem einzelnen Eigentümer zugeordnet und schließt die Nutzung durch andere Wohnungseigentümer aus. Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Sinn und Zweck der Abgeschlossenheit Gäbe es die Abgeschlossenheit nicht, wären die Räumlichkeiten innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage …

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WEG-Recht: Alternativangebote vor Verwalterbestellung einholen?

Das Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet die Wohnungseigentümer grundsätzlich, für die sachgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im Interesse aller Eigentümer einen Verwalter zu bestellen. Die Verwalterbestellung entspricht deshalb Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Gemäß § 26 WEG kann der Verwalter auf höchstens 5 Jahre bestellt werden. Die Bestellung des ersten Verwalters darf nur auf höchstens 3 Jahre erfolgen, erst danach erfolgt die Bestellung auf bis zu 5 Jahre. Ein bestellter Verwalter kann wiederholt bestellt werden. Der …

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Kontoführung: Probleme beim Wechsel des Hausverwalters

Die ordnungsgemäße Kontoführung ist auf die Achillessehne im Verhältnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu ihrem Verwalter. Schließlich geht es ums Geld. Endet die Amtszeit des Hausverwalters, endet auch seine Kontoführungsbefugnis für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei kommt es darauf an, welche Art von Konto bei der Bank geführt wird. In Betracht kommt ein Eigenkonto des Verwalters, das im Verhältnis zur Bank mit einem Treuhandvermerk versehen wird. Dann ist der Verwalter alleiniger Inhaber des Kontos …

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Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers in gemeinschaftliche Unterlagen des Hausverwalters

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Da dem WEG-Hausverwalter die Führung der Geschäfte der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt, hat der einzelne Wohnungseigentümer nur bedingt Kenntnis von den Vorgängen. Naturgemäß kann sich im Einzelfall das Bedürfnis ergeben, Daten und Vorgänge in den gemeinschaftlichen Unterlagen des Hausverwalters einzusehen. Der Wohnungseigentümer hat ein Einsichtsrecht. Der Hausverwalter kann dieses Einsichtsrecht nur bedingt verweigern. Hausverwalterunterlagen sind Gemeinschaftseigentum Die im Besitz des Hausverwalters befindlichen Verwaltungsunterlagen gehören rein eigentumsrechtlich …

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Notgeschäftsführung des einzelnen Wohnungseigentümers – Befugnisse und Grenzen

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen alle Wohnungseigentümer im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung einvernehmlich zusammenwirken. Dies ist der Idealfall. Dieser Mitwirkungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers stehen aber auch Rechte gegenüber. Ist ein Wohnungseigentümer mit einer Mehrheitsentscheidung der Gemeinschaft nicht einverstanden, kann er einen Beschluss anfechten (§ 23 IV WEG) und dessen Zweckmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen. Gleichermaßen kann der einzelne Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gerichtlich verpflichten, im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwas Bestimmtes zu tun …

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Wer kann als Hausverwalter bestellt werden und wer nicht?

Der Hausverwalter ist nicht nur der gesetzliche Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft; er präsentiert die Gemeinschaft auch nach außen und ist letztlich deren Aushängeschild. Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohneigentum verkaufen möchte, dürfte bei einem inkompetenten oder chaotisch veranlagten Hausverwalter Schwierigkeiten haben, einen Kaufinteressenten für den Kauf zu begeistern. Es steht den Wohnungseigentümern frei, überhaupt einen Hausverwalter zu bestellen (§ 20 II WEG). Soweit ein Eigentümer die Bestellung eines Verwalters verlangt, muss er …

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